Satzung
§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Bewegung-Sport-Gesundheit Lengerich.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Lengerich, Westfalen. Als Gründungsjahr gilt 1948.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter Nr. VR 15251 eingetragen.
Der Verein mit seinem Sitz in Lengerich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 vom 16.03.1976 (BGBL, I. Nr. 29, Seite 613) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lengerich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Übungsleiter dürfen nicht für abhanden gekommene Gegenstände der Mitglieder haftbar gemacht werden (dies gilt nicht für Übungsmaterial, welches den einzelnen Gruppen vom Verein zur Verfügung gestellt wird).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport- und Bewegungsangeboten für Menschen mit Behinderung, für Kursteilnehmer unter Berücksichtigung der Richtlinien der übergeordneten Fachverbände
als Heilmaßnahme
als Erholungsfürsorge
zur Stärkung der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft.
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
Erfassung körperbehinderter Männer, Frauen, Jugendlicher und Kursteilnehmer (mit Reha-Schein oder Präventions-Kursteilnehmer) zu regelmäßigen Sport- und Bewegungsübungen
Pflege des Wettkampfgedankens in einer der Behinderten angemessenen Form
Durchführung von Behindertensportveranstaltungen
Die Mitgliedschaft in dem „Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ (BRSNW) mit Sitz in Duisburg
Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen, soweit sie dem Wesen und Zweck des Behindertensports förderlich sind.
§ 3 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied
Im BRSNW (Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e.V.)
Im Stadtsportverband Lengerich e.V.
Im Kreissportverband Steinfurt e.V.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
Dem Verein können beitreten:
Als ordentliche Mitglieder alle natürlichen Personen, für die die Teilnahme am Rehabilitationssport ratsam ist;
Auch Ärzte, Rechtsanwälte und zukünftige Übungsleiter;
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen und die Bestimmungen des im Verein umgesetzten Datenschutzgesetzes nach DS-GVO anerkennt.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich festzuhalten. Mit Abgabe der unterzeichneten Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird nach Aushändigung einer Kopie der schriftlichen Beitrittserklärung wirksam.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an die Geschäftsstelle erforderlich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinsinterne Gegenstände sind dem Verein unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Wirksamkeit der Beendigung an die Geschäftsstelle auszuhändigen. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
Grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; sich grob unsportlich verhält; dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch einen Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet; andere Teilnehmer diskriminiert (Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz).
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der an der Vorstandssitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Soll ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Der Vorstand hat dem auszuschließenden Vorstandsmitglied den Antrag mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Vorstandsmitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss soll dem Vorstandsmitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich per Einschreiben bekannt gemacht werden.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit in einer erweiterten Vorstandssitzung der erschienenen Vorstandsmitglieder zu entscheiden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Beschlussfassung wirksam.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses bleibt unberührt.
Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen und alle Dinge mit Logo des Vereins nicht mehr getragen werden.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung 3 Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekanntzugeben.
Der Beitrag wird jährlich durch Banklastschrift eingezogen (die Details dazu werden in der Beitragsordnung niedergelegt). Die Banklastschrift erfolgt Anfang April. Der zu zahlende Restbeitrag wird zum Anfang Januar des Folgejahres eingezogen. Gültig ist immer die aktuelle Beitragsordnung.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der persönlichen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung, ggf. Kontaktdaten) unverzüglich mitzuteilen.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Vereins, welche mindestens 30 Stunden jährlich bei der Vereinsarbeit mitwirken, sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand (§ 10 und § 11 der Satzung)
§ 10 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand (Hauptvorstand nach § 26 BGB), hier als gesetzlicher Vorstand bezeichnet, besteht aus
Der/dem 1. Vorsitzenden
Der/dem 2. Vorsitzenden
Der/dem 1. Kassenwart/in und
Der/dem 1. Schriftführer/in
Der erweiterte Vorstand, auch als Gesamtvorstand bezeichnet, besteht aus
Der/dem 2. Kassenwart/in
Der/dem 2. Schriftführer/in
Der/dem Frauen- und Kinderbeauftragten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Kostenerstattungen für Aufwendungen sind in der Geschäftsordnung geregelt. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Die einzelnen Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung geregelt.
Die Vorstandsmitglieder müssen die Schulungsangeboten zur Weiterbildung wahrnehmen.
Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Restvorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl am nächsten Verbandstag hinfällig.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,00 Euro mit Worten: Eintausend Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Verein haftet nur bis zur gesetzlichen Haftungsgrenze.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist durch den gesetzlichen Vorstand zu berufen,
Mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres.
Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, auch als außerordentliche Mitgliederversammlung. Für die Form der Berufung gilt § 13, Absatz 1. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt nur die vom gesetzlichen Vorstand vorgegebene Tagesordnung.
Auf Antrag von mindestens 20 % aller Mitglieder. Die 20 % der Mitglieder müssen schriftlich unter Angabe von Gründen die Versammlung vom gesetzlichen Vorstand verlangen. Für die Form der Berufung gilt § 13, Absatz 1. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt nur die vom gesetzlichen Vorstand vorgegebene Tagesordnung.
Bei Ausscheiden ab zwei Mitgliedern (siehe Geschäftsordnung) des gesetzlichen Vorstands oder ab Ausscheiden von 1/3 des Gesamtvorstands bitten 3 Monaten. Für die Form der Berufung gilt § 13, Absatz 1. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt nur die vom gesetzlichen Vorstand vorgegebene Tagesordnung.
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1, Buchst. B zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung wird vom gesetzlichen Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per Post oder persönlich unter der letzten dem Verein mitgeteilten Mitgliederanschrift. Die Tagesordnung setzt der gesetzliche Vorstand durch Mehrheitsbeschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme an der Versammlung einzuladen. Die Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem gesetzlichen Vorstand in der Zeit vom 01.01. des Jahres, in welchem die Versammlung stattfindet, bis 1 Woche, bevor die Versammlung stattfindet, zugehen.
§ 14 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nach § 12, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Personen.
Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 % der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen notwendig.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins § 2 der Satzung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Eine Änderung in der Geschäftsordnung wird durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder vorgenommen.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift in der Geschäftsstelle einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (VGL. § 15 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 18 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied die folgenden Rechte:
Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
Das Recht auf Datenübertragung nach Artikel 20 DS-GVO
Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst noch zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der gesetzliche Vorstand einen Datenschutzbeauftragten/eine Datenschutzbeauftragte.
§ 19 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.06.2024 beschlossen.
Diese Satzung tritt zu dem unter Abs. 1 genannten Datum in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderungen der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirklich oder nichtig werden, oder weist diese Satzung Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Satzung eine Lücke enthalten sollte.
Lengerich, den 10.06.2024